Statuten
vom 24. November 2005
Art. 1 Rechtsform, Sitz
- Die "Aktion Liberaler Aufbruch" (ALA) ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
- Sie hat ihren Sitz in Winterthur.
Art. 2 Zweck
- Die ALA bezweckt als überparteiliche Organisation das liberale Gedankengut in der Schweiz zu fördern und zu verbreiten.
- Die ALA engagiert sich namentlich für:
- möglichst liberale Rahmenbedingungen der Schweiz als Wirtschafts- und Lebensraum, damit die Schweiz innerhalb der Staatengemeinschaft wirtschaftlich und ideell eine dauerhaft starke und anerkannte Stellung behaupten kann;
- die Förderung der individuellen Freiheit und Selbstverantwortung.
- Zu diesem Zweck pflegt die ALA den regelmässigen Dialog zwischen Politik, Gesellschaft und Wirtschaft. Sie tut dies namentlich durch:
- Veranstaltungen und Publikationen sowie
- Stellungnahmen zu wichtigen politischen Vorhaben.
- Die ALA verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
Art. 3 Mitgliedschaft
- In die ALA werden natürliche und juristische Personen aufgenommen, die gewillt sind, den Vereinszweck zu unterstützen.
- Der Vorstand entscheidet aufgrund einer schriftlichen Anmeldung in freiem Ermessen über die Aufnahme von Mitgliedern.
Art. 4 Mitgliederbeiträge
- Die Mitglieder bezahlen jährlich einen Mitgliederbeitrag.
- Die Generalversammlung legt die Mitgliederbeiträge fest.
Art. 5 Austritt, Ausschluss
- Der Austritt aus der ALA kann dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden.
- Der Vorstand kann Mitglieder aus der ALA jederzeit ausschliessen, wenn sie:
- ihre Beitragspflichten trotz Mahnung nicht mehr erfüllen,
- den Interessen der ALA auf schwerwiegende Weise zuwiderhandeln.
- er Vorstand ist berechtigt, Mitglieder ohne Angabe von Gründen aus der ALA auszuschliessen. Sein Entscheid ist endgültig.
- Ausgetretenen und Ausgeschlossenen stehen keine Ansprüche auf das Vermögen der ALA zu.
Art. 6 Organe
Die Organe der ALA sind:
- die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- die Rechnungsrevisionsstelle.
Art. 7 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das oberste Organ der ALA. An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Mindestens einmal jährlich, üblicherweise im ersten Halbjahr, findet eine ordentliche General-versammlung statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand beschliesst oder es mindestens ein Fünftel aller Mitglieder mit schriftlicher Angabe der Traktanden an den Vorstand verlangt.
- Die Generalversammlung beschliesst über die ihr vom Vorstand vorgelegten Anträge. Sie ent-scheidet jährlich über die Mitgliederbeiträge sowie, nach Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsrevisionsstelle, über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes. Bei den Entscheiden über den Jahresbericht, die Genehmigung der Jahres-rechnung und die Entlastung des Vorstandes enthalten sich die Vorstandsmitglieder der Stimme.
- Die Generalversammlung wählt den Vorstand und aus dessen Mitte den Präsidenten, ferner die Rechnungsrevisionsstelle.
- Der Vorstand beruft die Mitglieder mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich zur Generalver-sammlung ein und gibt ihnen die Traktanden bekannt. Auf Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung oder Änderung der Traktandenliste kann an der Generalversammlung nur eingetreten werden, wenn sie mindestens sieben Tage vorher beim Präsidenten schriftlich eingegangen sind.
- Der Präsident kann entscheiden, dass später, jedoch vor dem Datum der Generalversammlung eintreffende Anträge aus dem Kreis der Mitglieder der Versammlung vorzulegen sind.
- Die Generalversammlung beschliesst ohne Rücksicht auf die Präsenzzahl, in offener Abstimmung und mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder in für alle Mitglieder verbindlicher Weise. Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 12.
- Für Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; ab dem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
- Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
- Durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmungen und Wahlen angeordnet werden.
Art. 8 Vorstand, Präsidium
- Die ALA wird durch einen aus dem Kreis der Mitglieder gewählten, höchstens neun Mitgliedern umfassenden Vorstand vertreten.
- Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer des Präsidenten stimmt mit derjenigen seines Vorstandsmandates überein. Die Mandate von Vorstandsmitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, laufen mit der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ab.
- Der Vorstand konstituiert sich selbst.
- Der Vorstand behandelt die Geschäfte der ALA. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.
- Der Präsident beruft die Vorstandsmitglieder mindestens zehn Tage vorher schriftlich zu den Sitzungen ein und gibt ihnen die Traktanden bekannt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Der Präsident hat den Stichentscheid.
- In dringenden Fällen kann der Vorstand auf dem Zirkularweg beschliessen. Zirkularbeschlüsse sind gültig, wenn ihnen alle Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Art. 9 Rechnungsrevisionsstelle
Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder die Rechnungsrevisionsstelle auf eine Amtsdauer von drei Jahren. Sie besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzmitglied.
Art. 10 Rechnungsjahr
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 11 Statutenrevision
- Ein Antrag auf Statutenrevision muss, um zur Abstimmung gelangen zu können, entweder vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder gestellt werden; in letzterem Fall muss er dem Präsidenten mindestens dreissig Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
- Die Mitglieder sind spätestens mit der Einladung zur Generalversammlung von den zu revidierenden Statutenbestimmungen und den Anträgen in Kenntnis zu setzen.
- Für die Statutenrevision ist mindestens die Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 12 Auflösung
- Für den Antrag auf Auflösung der ALA gilt Artikel 11 sinngemäss.
- Die Generalversammlung kann einen oder mehrere Liquidatoren einsetzen, die an Stelle des Vorstandes handeln und dessen Mandat in diesem Fall erlischt.
- Das nach der Auflösung verbleibende Vereinsvermögen wird einer Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zugewiesen. Die Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Unter diesen Voraussetzungen entscheidet die Generalversammlung, wem das verbleibende Vereins-vermögen zugewiesen wird.
Art. 13 Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung der ALA am 24. November 2005 beschlossen und in Kraft gesetzt.
ALA - Aktion Liberaler Aufbruch
Markus Hutter, Präsident
4 Seiten, 32 KB